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Scheidungsrecht und Scheidungsvoraussetzungen

Das Scheidungsrecht hat sich im Laufe der letzen Jahre und insbesondere mit der Reform des
Scheidungsrechts im Jahr 2009 in vielfacher Hinsicht verändert.

Auch die Bereiche Unterhalt und Versorgung wurden grundsätzlich reformiert,
sodass sich Mandanten oftmals mit veralteten Vorstellungen über die Rechtslage an mich wenden.
Die wichtigsten grundsätzlichen Regelungen im Scheidungsrecht möchte ich für Sie hier und auf den
folgenden Unterseiten darlegen.

Bei Fragen stehe ich Ihnen jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Rufen Sie mich einfach zu einem kostenlosen Orientierungsgespräch an.

Wann kann eine Ehe geschieden werden?

Die Ehe wird durch richterliche Entscheidung geschieden

Voraussetzung für die Scheidung der Ehe ist ihr Scheitern. Die Ehe ist dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Das Gericht vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und entweder beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der eine Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt. Folglich kann die Ehe durch den Beschluss des Familiengerichts geschieden werden.

Es geht dann im Wesentlichen nur noch um Formalitäten, wobei Ihr persönliches Erscheinen zum Scheidungstermin erforderlich ist. In Ausnahmefällen beantrage ich für Sie eine Befreiung von der Verpflichtung zum Erscheinen vor Gericht.

Die Ehe kann also, wenn der Richter von dem Scheitern der Ehe überzeugt ist, nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, auch dann, wenn der andere Ehepartner nicht mit der Scheidung einverstanden ist und nicht geschieden werden will. Das Gericht geht in der Regel von einem Scheitern der Ehe aus, wenn sich z.B. einer der Ehegatten einem neuen Partner zugewandt hat.

Nach drei Jahren Trennungszeit gilt die Ehe in jedem Fall als gescheitert und wird geschieden

Eine Voraussetzung für die Scheidung ist also das sogenannte Trennungsjahr. Während des Trennungsjahres müssen die Ehegatten von „Tisch und Bett“ getrennt leben. Das bedeutet, dass die Eheleute über getrennte Schlafzimmer verfügen müssen und keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr erbringen. Unter Versorgungsleistungen versteht man z.B. das Einkaufen für den anderen, Wäsche waschen, Kochen oder ähnliches.

Die Trennung kann sowohl durch die räumliche Trennung in jeweils eigenen Wohnungen, als auch in der gemeinsamen Ehewohnung vollzogen werden. Es muss im Fall der gemeinsamen Wohnung allerdings eine räumliche Trennung möglich sein und eine gemeinsame Haushalts- und Lebensführung muss unterlassen werden.

Nach Ablauf einer Trennungszeit von etwa 9-10 Monaten kann der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden.

Gerne informiere ich Sie über Sonderfälle und bin insbesondere auch dann für Sie da, wenn die Voraussetzungen für eine einverständliche Scheidung nicht vorliegen und eine so genannte “Härtefallscheidung” vor Ablauf des ersten Trennungsjahres gewünscht oder erforderlich ist und beispielsweise spezielle unterhaltsrechtliche Fragen zu klären sind oder Fragen des Sorgerechtes, des Umgangsrechtes oder des Zugewinnausgleiches eine besondere Bedeutung haben.