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Voraussetzungen einer Reduzierung des Verfahrenswerts um 30%

Scheidungskosten: Voraussetzungen einer Reduzierung des Verfahrenswerts um 30%

Scheidungskosten um 15 %* reduzieren

Auch wenn Scheidungen in Deutschland relativ kompliziert und teuer sind, können Sie stets geeignete Maßnahmen ergreifen, um Ihre Scheidungskosten zu reduzieren. Dazu zählt insbesondere, dass Ehegatten einvernehmliche Lösungen mit Blick auf die Scheidungsfolgen erzielen. Ebenso möchten wir zur Reduzierung Ihrer Scheidungskosten beitragen, indem wir eine Senkung des für die Scheidungskosten maßgeblichen Verfahrenswertes für die Ehesache um 30% beim Gericht beantragen. Im Folgenden erklären wir Ihnen, wie das möglich ist und wann das Gericht einem Antrag zustimmt.

Ansatzpunkt: Reduzierung des Verfahrenswerts

Beschließt das Gericht, unserem Antrag stattzugeben, führt das mittelbar zur Reduzierung der Scheidungskosten. Das liegt daran, dass genau genommen der Verfahrenswert der Ehesache um 30% gemindert wird. Da das Gericht die Gerichts- und Anwaltskosten anhand des Verfahrenswertes mit Hilfe einer Gebührentabelle berechnet, senken sich in der Folge ebenso die Scheidungskosten. Ein niedrigerer Verfahrenswert entspricht in der Gebührentabelle einem niedrigeren Wert für die Anwalts- und Gerichtskosten. Der Verfahrenswert setzt sich im Wesentlichen aus zwei Komponenten zusammen:

infografik verfahrenswehrt zusammensetzung

 Reduzierung des Verfahrenswertes für die Ehesach

Beim Vergleich der Festsetzungsvorgänge zwischen den beiden Verfahrenswerten fällt auf, dass nur der Verfahrenswert für die Ehesache nach Ermessen bestimmt wird. Daraus folgt, dass das Gericht nur diesen Verfahrenswert bis zu 30% senken kann. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich kann hingegen nicht durch das Gericht reduziert werden.

Wie man den Verfahrenswert für die Ehesache ermittelt

Der Verfahrenswert Ehesache ist ein zwischen 3.000 € und 1.000.000 € liegender Wert, den das Gericht anhand des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten bestimmt. Was Sie als Nettoeinkommen in die Rechnung mit aufnehmen müssen, können Sie hier nachlesen und anschließend Ihre persönlichen Scheidungskosten berechnen. Der Rechenweg lautet wie folgt:

(Nettoeinkommen Ehegatte 1 + Nettoeinkommen Ehegatte 2) x 3
= Verfahrenswert

Haben beispielsweise beide Ehegatten ein Nettoeinkommen von 2.000 €, beträgt der Verfahrenswert der Ehesache 12.000 €. Anschließend kommt der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich hinzu (dazu unten). Der Gedanke der Reduzierung des Verfahrenswertes ist, dass das Gericht den Verfahrenswert Ehesache nun um 30%, also im Beispiel auf 8.400 € absenkt. Die Kosten für Anwalt und Gericht, die zusammen die Scheidungskosten abbilden, sinken schlagartig ebenfalls.

Verfahrenswert Ehesache normal

Verfahrenswert Ehesache reduziert

(2.000 € + 2.000 €) x 3
= 12.000 €
12.000 € x 0,3 = 3.600 €
12.000 € - 3.600 € = 8.400 €

 

Voraussetzungen der Verfahrenswertreduzierung um 30%

Maßgeblich dafür, ob das Gericht in Ihrem Verfahren den Verfahrenswert Ehesache um 30% reduziert, ist § 43 Absatz 1 FamGKG:

FamGKG43

Nach dieser Vorschrift müssen die Gerichte verschiedene Umstände würdigen, miteinander abwägen und schließlich nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie die Reduzierung der Verfahrenswertes für die Ehesache gewähren. Eines dürfen sie freilich nicht berücksichtigen: Die Schonung der Staatskasse.

Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten

Den Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verfahrenswertes Ehesache stellt das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten dar. Zudem berücksichtigen die Gerichte die Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Dabei bleiben jedoch kurzlebige Vermögensgegenstände, wie beispielsweise Hausrat, PKW oder kleinere Sparguthaben bei der Bank außen vor. Alle anderen Vermögenswerte werden in die Abwägung miteinbezogen. Vom Verkehrswert eines Hauses, Grundstücks oder Wertpapieren werden Verbindlichkeiten und Belastungen abgezogen.

 Umfang und Bedeutung des Einzelfalls

Unter dem Aspekt „Umfang und Bedeutung des Einzelfalls“ beurteilen Richter die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit ausschließlich der Ehesache. Eventuell anschließend geführte Unterhaltsprozesse bleiben unberücksichtigt. Die Bedeutung der Ehesache erhöhen zum Beispiel Umstände wie eine sehr lange Ehezeit oder, dass eine oder beide Parteien eine gewisse Stellung und Bekanntheit in der Öffentlichkeit haben.

Für den Umfang der Ehesache ist ausdrücklich nicht die (außergerichtliche) anwaltliche Tätigkeit im Vorfeld des Scheidungsverfahrens vor Gericht maßgeblich. Von einem erheblich geringeren Umfang ist auszugehen, wenn das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vom durchschnittlichen Scheidungsverfahren abweicht. Da eine unstreitige Scheidung den statistischen Regelfall darstellt, rechtfertigt dieser Umstand allein keinen Abschlag. Gleichwohl kommt ein Abschlag dann in Betracht, wenn der Umfang der Sache für das Gericht äußerst gering ist. Dieser bemisst sich anhand der Länge der Schriftsätze, der Dauer der Anhörung und der Länge des Urteilstextes. Beschränkt sich die Tätigkeit des Gerichts also auf Entgegennahme und Prüfung des Scheidungsantrags und die Durchführung des Versorgungsausgleichs, stehen die Aussichten auf eine Reduzierung des Verfahrenswerts Ehesache um bis zu 30% gut.

Wie man den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich ermittelt

Für den mit dem Scheidungsverfahren grundsätzlich gemeinsam durchzuführenden Versorgungsausgleich gibt es einen separaten Verfahrenswert. Dieser richtet sich nach § 50 Absatz 1 FamGKG:

FamGKG50

 

Der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich beträgt für jedes Anrecht 10 % des zuvor errechneten Verfahrenswertes. Was ein Anrecht ist, können Sie hier nachlesen. Das am meisten verbreitete Beispiel ist ein Anspruch gegen die Deutsche Rentenversicherung. In unserem Beispiel gehen wir davon aus, dass beide Ehegatten jeweils ein Anrecht haben. Man rechnet also: (Anzahl der Anrechte x 0,1) x Verfahrenswert Ehescheidung = Verfahrenswert Versorgungsausgleich

 

Verfahrenswert Ehesache normal

Verfahrenswert Ehesache reduziert

(1 x 0,1) x 12.000 € = 1.200 € (1 x 0,1) x 8.400 € = 840 €

Aufgrund der Maßgabe des § 50 Absatz 1 Satz 2 FamGKG muss der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich mindestens 1.000 € betragen. Daher wird der nach dem reduzierten Verfahrenswert für die Ehescheidung berechnete Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich pauschal auf 1.000 € korrigiert. Auch wenn das Gericht den Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren nicht durchführt, weil beispielsweise die Ehegatten diesen durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen haben, wird für den Versorgungsausgleich ein Pauschalbetrag von 1.000 € dem Verfahrenswert für die Ehescheidung hinzugerechnet.

Endabrechnung: Reduzierung des Verfahrenswertes

Zur Erinnerung: In unserem Beispiel betrug das Nettoeinkommen der Ehegatten jeweils 2.000 €. Je nachdem, ob das Gericht den Verfahrenswert für die Ehesache reduziert oder nicht, ergeben sich unterschiedliche Verfahrenswerte insgesamt:

Verfahrenswert Ehesache normal

Verfahrenswert Ehesache reduziert

Verfahrenswert Ehescheidung + Verfahrenswert Versorgungsausgleich
= Verfahrenswert gesamt
12.000 € + 1.200 € = 13.200 € 8.400 € + 1.000 € = 9.400 €

Daraus ergibt sich nun die Reduzierung der Scheidungskosten für eine einvernehmliche Scheidung (nur ein Anwalt) wie folgt:

Scheidungskosten normal

Scheidungskosten Ehesache reduziert

Gericht 648,00 € Gericht 532,00 €
Anwalt 2.159,85 € Anwalt 1.850,45 €
gesamt 2.807,85 € gesamt 2.382,45 €

     

 

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