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Hausratsteilung-Tiere als Haushaltsgegenstände nach Scheidung

Scheidung & Haustiere - Wer bekommt die im Haushalt lebenden Haustiere?

Eine Scheidung kann nicht nur für die Ehegatten und deren dazugehörige Familie eine hohe Belastung darstellen. Auch für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Haustiere muss die neue Bleibe bei dem einen oder dem anderen Ehegatten entschieden werden. Aber wie wird gerichtlich über die zukünftige Bleibe von Bello, Felix und co. entschieden? Können Haustiere auch zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden wie Wohnungseinrichtung, Geschirr oder andere Gegenstände? Kann der Verbleib von Haustieren ähnlich wie bei dem Umgangsrecht für gemeinsame Kinder, anhand des „Tierwohls“ ermittelt werden?

Begrifflichkeit des „Hausrates“

Zunächst einmal zu dem Begriff des Hausrates: Dieser geht auf die Hausratsverordnung zurück, welche die Aufteilung des Hausrates bei einer Trennung regelte. Die Verordnung ist jedoch bereits seit 2009 außer Kraft und wurde durch die Vorschriften des §§ 1361a ff. BGB ersetzt, diese sind vorzufinden im Bürgerlichen Gesetzbuch im Abschnitt über das Familienrecht. §§ 1361a, 1568b BGB sprechen aber nicht mehr vom „Hausrat“, sondern nur noch von „Haushaltsgegenständen“ welche aufgeteilt werden können. Die Bedeutung bleibt aber dieselbe.
Daher sind Haushaltsgegenstände alle beweglichen Sachen, die nach den ehelichen Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben einschließlich der gemeinsamen Freizeitgestaltung bestimmt sind.

Tiere als Sache?

Es stellt sich aber die Frage, welche rechtliche Stellung Haustiere denn haben bezüglich des Vermögens- und Lebensverhältnisses geschiedener Eheleute. Damit Tiere Teil einer „Hausratsteilung“ sein können, müssten sie ja „Haushaltsgegenstände“ sein.
§ 1361a Abs. 2 BGB:

Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.

Aber Tiere sind ja keine Gegenstände, also keine Sachen nach § 90 BGB und können doch daher auch keine Haushaltsgegenstände sein?
Natürlich werden Tiere nicht als Sachen angesehen, § 90a BGB stellt aber klar, dass die Vorschriften für Sachen auf Tiere anzuwenden sind, soweit keine anderen Vorschriften Vorrang haben. Vorschriften des Tierschutzes müssen aber so oder so auch bei der zivilrechtlichen Rechtsfindung beachtet werden.

§ 90a BGB:

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Ist ein Haustier also nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen geschiedener Eheleute für das Zusammenleben der Familie bestimmt gewesen, so ist es im „Hausratsverfahren“ wie ein Haushaltsgegenstand zu behandeln.


Wir können also festhalten: Haustiere werden erstmal als Haushaltsgegenstände angesehen und können daher auch aufgeteilt werden.
Bei der gerichtlichen Beurteilung von Tieren als Haushaltsgegenstände wurden in letzter Zeit aber vermehrt auch „subjektive“ Kriterien zu der Beurteilung mit in Betracht gezogen. Ein Beispiel ist das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg, Beschluss vom 7.12.2016 – 10 UF 1249/16). Das Gericht musste entscheiden, zu welchem der zwei Ehepartner die gemeinsamen sechs Hunde zugewiesen werden sollten. Es wurde hierfür unterschieden, ob der Hund zur Gewinnerzielung, also für die Zucht, angeschafft wurde, oder als reiner Freund für die familiäre Freizeitgestaltung. Nur wenn das Tier nicht der Landwirtschaft, der Zucht oder ähnlichem dient, wird es aus Sicht des Gerichtes als Haushaltsgegenstand angesehen.

Alleineigentum oder gemeinsames Eigentum?

Für die weitere Ermittlung, ob Haustiere Haushaltsgegenstände sind, stellt sich die Frage nach der Eigentümerstellung.
Grundsätzlich kann erstmal festgehalten werden, dass jeder Partner auch weiter alleiniger Eigentümer einer Sache bleibt, wenn er sie in die Ehe miteinbringt. Das bedeutet in unserem Fall, soweit das Haustier von einem Ehegatten vor der Ehe erworben oder adoptiert wurde. Damit steht das Tier im Alleineigentum eines Ehepartners und ist kein „aufteilbarer“ Haushaltsgegenstand. Diese alleinige Eigentümerstellung ändert sich auch im Laufe der Ehe nicht mehr, außer es findet eine Übereignung an den anderen Ehegatten statt.
Mit Eintritt der rechtskräftigen Scheidung kann der Ehegatte, welcher das Eigentum an dem Haustier hat, das Tier dann mitnehmen.
Wird das Haustier aber erst während der Ehe erworben, ist es deutlich schwieriger ein alleiniges Eigentum eines Ehegattens an dem Tier zu beweisen. Kann keiner der beiden Ehegatten daher das Alleineigentum beweisen, so gilt das betreffende Haustier als gemeinsames Eigentum. Das während der Ehe angeschaffte Haustier wird als gemeinsamer Haushaltsgegenstand angesehen nach §§ 1361a, 1568b Abs.2 BGB.

Die „Billigkeitsentscheidung“

Für die weitere Beurteilung der Zuweisung von Haushaltsgegenständen trifft das Gericht eine „Billigkeitsentscheidung“. Kriterien hierfür können die Erforderlichkeit der beanspruchten Gegenstände zur Führung eines eigenständigen Haushalts und demgegenüber die Entbehrlichkeit der Gegenstände für den anderen Ehepartner sein, auch die Schwierigkeit einer Ersatzbeschaffung kann zu berücksichtigen sein.
Anders als bei beweglichen Gegenständen, können Tiere aber nicht an ihrem Sachwert oder den Kosten für einen Neuanschaffung beurteilt werden. Vielmehr geht es bei Tieren um den emotionalen Wert für die eine oder die andere Person. Auch muss das körperliche Wohl des Tieres beachtet werden, da es sich ja um Lebewesen handelt. Ob ein Ehepartner für das Wohl des Tieres aufkommen kann, kann anhand der finanziellen Mitteln des Ehepartners, der Platzmöglichkeiten oder der nötigen Zeit oder weiteren Faktoren ermittelt werden. Das OLG Nürnberg beachtete zudem in dem bereits erwähnten Fall den Rudelinstinkt bei Hunden und entschied daher, dass die sechs Hunde nicht einfach auf beide Ehegatten aufgeteilt werden sollten, sondern zusammenbleiben sollten.
Zusammenfassend werden Haustiere also als Haushaltsgegenstände angesehen und ähnlich wie diese aufgeteilt, wobei der Billigkeitsmaßstab auf die Haustiere angepasst wird, um das Tierwohl zu schützen.

Gibt es ein Umgangsrecht bei Haustieren?

Hat ein Gericht nun entschieden, dass das Haustier bei dem einen Ehepartner bleiben soll, stellt sich die Frage, ob der andere Ehepartner denn einen Anspruch hat, das Tier zumindest regelmäßig zu sehen. Ein so genanntes Umgangsrecht kann bei Kindern getrenntlebender Eltern bestehen. Den Zweck hinter den Umgangsrecht sieht der Gesetzgeber darin, dass es in aller Regel dem Kindeswohl dient, regelmäßigen Kontakt zu beiden Eltern zu haben. Wortgetreu steht dies in § 1626 Abs.3 Satz 1 BGB:
Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Der Wortlaut spricht hier aber ausdrücklich nur von Kindern, die unter die elterliche Sorge fallen. Die Norm kann daher nicht einfach so auch auf Haustiere angewendet werden. Die Parteien können daher zwar individuelle Vereinbarungen über den Umgang mit dem Haustier treffen, ein gesetzliches Umgangsrecht ist bei Tieren aber nicht vorgesehen.

Wer zahlt für das Haustier, wenn der eine Ehegatte plötzlich auszieht?

Eine weitere Frage stellt sich, wenn nicht über die Aufteilung der Haushaltsgegenstände verhandelt wird, sondern ein Ehegatte einfach auszieht, ohne dass vorher über den Verbleib des Haustieres gesprochen wurde. Steht das jeweilige Haustier nicht im Alleineigentum, sondern wurde gemeinsam während der Ehe angeschafft, kann der eine Ehegatte von dem anderen, ausgezogenen Ehepartner eine Beteiligung an den Kosten des Tieres verlangen.

Fazit:

Auch der Umgang mit dem gemeinsamen Haustier ist ein Thema, welches bei einer Trennung vereinbart werden muss. Im Zweifel kann das Tier als Haushaltsgegenstand auch gerichtlich einem der beiden Ehepartnern zugewiesen werden.